Sämtliche Offerten und Verkäufe unterliegen diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1. Offerten
Die Offerten sind freibleibend. Bemusterte Neuentwicklungen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen nicht weitergegeben werden. Vom Käufer verlangte Muster werden, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, in Rechnung gestellt.
2. Kaufpreis
Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Preis, falls nicht schriftlich ein anderer Preis vereinbart wurde. Festpreise, vor allem bei Abschlüssen und Abrufaufträgen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich gilt die Hausse bzw. Baisseklausel. Bedingungen des Käufers werden nur nach schriftlicher Bestätigung anerkannt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.
3. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto, vom Tag der Lieferung an gerechnet, zu leisten. Rechnungen mit einem Betrag von weniger als 100,– CHF sind sofort rein netto zahlbar. Willkürliche Abzüge werden nicht anerkannt. Bei Über chreitung der Zahlungsfrist können auch ohne besondere Mahnung Zinsen berechnet werden; diese sind nach den am Domizil des Käufers üblichen Zinsverhältnissen zu richten, liegen jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
4. Lieferungen
Lieferungen erfolgen franko Domizil ab einem Warenwert von 350,– CHF. EuroNormpaletten sind bei Lieferung sofort auszutauschen oder franko an das Domizil des Verkäufers zurückzusenden. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so verlängert sich diese angemessen bei Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen durch höhere Gewalt. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
6. Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche sind nur möglich, wenn Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die branchenund handelsüblichen Toleranzen überschreiten. Insbesondere bleiben Abweichungen in Farbnuancen und Beschaffenheit des Materials oder der Druckfarben vorbehalten. Mengenabweichung von +/10 %, bei Auflagen bis ca. 1.000 Stück +/20 %, sind branchenüblich und können nicht beanstandet werden. Die Fakturierung entspricht der gelieferten Menge. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen, Mengenbeanstandungen innerhalb eines Tages nach Warenerhalt zu melden. Warenrücksendungen werden ohne Einverständnis des Verkäufers nicht angenommen. Dem Verkäufer steht es bei von ihm anerkannten Mängeln frei, nach eigener Wahl entweder einwandfreien Ersatz zu liefern oder eine angemessene Preisreduktion zu gewähren. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche des Käufers auf Grund von Mängeln, wegen Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechts gründen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Ware aus den Geschäftsund Lagerräumen des Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Lieferungen franko Domizil.
8. Sonderbedingungen für Druckerzeugnisse und Extraanfertigungen
Mehr oder Minderlieferungen bis 25 %, Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden. Das vom Käufer unterzeichnete „Gut zum Druck“ ist für die Druckanfertigung allein massgebend. Werkzeuge, Formen, Klischees etc., auch wenn sie ganz oder anteilig berechnet werden, bleiben Eigentum und Besitz des Lieferanten und werden für Nachbestellungen nicht länger als zwei Jahre aufbewahrt.
9. Schutz- und Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet alleine für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus, das gilt insbe sondere für Schutzund Urheberrechte. Alle zur Verfügung gestellten Druckunterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein. Wenn ein Druckbild zusätzlich Kosten oder Verpflichtungen bewirkt (z. B. Grüner Punkt), so haftet ausschliesslich der Auftraggeber dafür.
10. Abrufaufträge
Abschlüsse oder Terminaufträge sind bezüglich Mengen und Zeitrahmen verbindlich. Wenn keine kürzere Lieferfrist vereinbart wurde, so hat der Abruf längstens innerhalb eines Jahres vom Datum der Bestellung an zu erfolgen. Nicht bezogene Mengen werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Monat nach Ablauf des Abschlusses geliefert.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alle zwischen dem Verkäufer und Käufer bestehenden Rechtsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Liestal, Kanton BL. Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.